Badstraße 9,  86470 Thannhausen

08281 6611

SATZUNG
des Schützenclub 1881 Thannhausen e.V.

§  1 - Name und Sitz des Vereins, Zweck

Der "Schützenclub 1881 Thannhausen e.V." mit Sitz in 86470 Thannhausen/Schwaben, Badstraße 9,

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

Zweck des Vereins ist, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinigen und das Schützenbrauchtum zu fördern und zu pflegen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der schießsportlichen Übungen und Leistungen, sowie in der Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen.


§ 2 - Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 - Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie

sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. "Ehrenamtsfreibetrag" gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG


§  4 - Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 - Aufnahme von Mitgliedern, Ehrenmitglieder, Ehrenvorstand


Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.

Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Auf Vorschlag des Ausschusses kann die Mitgliederversammlung einen langjährigen, verdienten Vorstand zum Ehrenvorstand ernennen. Dieser hat Sitz und Stimme im Schützenmeisteramt.


§ 7 - Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:


a)  durch Austritt.  Er hat schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres und nur zusammen mit der Rückgabe des Schützenausweises bzw. durch Übermittlung einer eigenhändig erstellten Verlusterklärung möglich.
Gehen dem Verein die Kündigung und der Ausweis nach Fristablauf zu, wird die Kündigung zum Ende des darauffolgenden Jahres wirksam.

Das Mitglied hat die Beiträge und sonstigen Leistungen bei fristgerechter Kündigung für das laufende Jahr, nach Fristablauf für das darauffolgende Jahr voll zu entrichten.


b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

c) durch Tod.


Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.


§  8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne einen Mitgliedsbeitrag entrichten zu müssen.



§ 9 - Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt werden. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.



§ 10 - Organe des Vereins, Vereinsleitung


Die Organe des Vereins sind:

1)  das Schützenmeisteramt;

2)  der Vereinsausschuss;

3)  die Mitgliederversammlung.


Zu 1).  Das Schützenmeisteramt besteht aus  bis zu 3 Schützenmeistern, dem Schatzmeister/Kassier, dem Schriftführer, dem Sportleiter und dem Jugendleiter. Die Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. und 3.  Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.


Zu 2). Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und den Referenten für Luftdruckwaffen, für Feuerwaffen, für Damen, für Bogen, für Bogenjugend, sowie dem Wirtschaftsführer. Die Ausschussmitglieder werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Ehrenmitglieder, Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch einen der 3 Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.


Zu 3). Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister per Mail an die zuletzt bekannte Mailadresse, ist keine Mailadresse hinterlegt, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:


1. Entgegennahme der Berichte

a)  vom 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b)  des Kassiers über die Jahresabrechnung,

c)  der Rechnungsprüfer,

d)  der Schießleiter.

2. Genehmigung des Protokolls der letztjährigen Versammlung, falls gewünscht.

3.  Entlastung des Schützenmeisteramtes.

4. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.

5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrags.

6.  Satzungsänderungen.

7. Verschiedenes.


Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden; später nur, wenn 1/4 der Anwesenden dies verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.


§ 11 - Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verwaltung der Stadt Thannhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, bevorzugt für eine neue schießsportliche Vereinigung.


§ 12 - Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist die für Thannhausen zuständige Behörde.